Leistungsverweigerungsrecht

Leistungsverweigerungsrecht
die einem Schuldner unter gewissen Voraussetzungen zustehende Befugnis, die Erbringung der ihm obliegenden gesamten  Leistung vorübergehend oder für dauernd zu verweigern.
- Vgl. auch  Einrede der Vorausklage,  Zurückbehaltungsrecht,  Verjährung,  Leistungsstörungen.
- Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die die dem Vertragspartner des  Verwenders zustehende  Einrede des nichterfüllten Vertrags oder ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ist unwirksam (§ 309 Nr. 2 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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